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Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 10. Juli 2015 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend die...
Verständigungsvereinbarung • March 2nd, 2022

Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie fordert derzeit jede und jeden Einzelnen heraus. Von dem Anliegen geleitet, mit Umsicht und Bedacht entschiedene Massnahmen zu ergreifen, um das Ausmass der persönlichen Belastungen für alle grenzüberschreitend tätigen Arbeitskräfte möglichst gering zu halten, haben die zuständigen Behörden des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens vom 10. Juli 2015 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 und die Anwendung und Auslegung von Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens sowie der dazugehörigen Protokollbestimmung während der Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie Folgendes vereinbart:

Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 10. Juli 2015 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend die...
Verständigungsvereinbarung • October 26th, 2020

Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie fordert derzeit jede und jeden Einzelnen heraus. Von dem Anliegen geleitet, mit Umsicht und Bedacht entschiedene Massnahmen zu ergreifen, um das Ausmass der persönlichen Belastungen für alle grenzüberschreitend tätigen Arbeitskräfte möglichst gering zu halten, haben die zuständigen Behörden des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens vom 10. Juli 2015 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 und die Anwendung und Auslegung von Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens sowie der dazugehörigen Protokollbestimmung während der Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie Folgendes vereinbart: