Verbraucherinformationen für die KraftfahrtversicherungAugust 26th, 2002
FiledAugust 26th, 2002Alle Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers sind schriftlich, in elektronischer Form oder in Textform abzugeben und sollen an die im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden; andere als die im Versicherungsschein bezeichneten Vermittler sind zu deren Entgegennahme nicht bevoll-mächtigt. Für Anzeigen im Todesfall gilt § 7 IV. (5).