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Verbraucherinformationen für die Kraftfahrtversicherung
August 26th, 2002
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    August 26th, 2002

Alle Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers sind schriftlich, in elektronischer Form oder in Textform abzugeben und sollen an die im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden; andere als die im Versicherungsschein bezeichneten Vermittler sind zu deren Entgegennahme nicht bevoll-mächtigt. Für Anzeigen im Todesfall gilt § 7 IV. (5).