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Vereinbarung zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern,
October 24th, 2005
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    October 24th, 2005

Nachdem die Studien- und Prüfungsordnung für das 1. Theologische Examen an der Theologischen Fakultät der Universität Rostock auf der Grundlage von Artikel 4 Abs. 3 des Güstrower Vertrages vom 20. Januar 1994 im Einvernehmen zwischen Land und Kirche um den religionspädagogischen Bereich erweitert worden ist, stellen die Vertragschließenden mit dieser Vereinbarung sicher, dass innerhalb des kirchlichen Vorbereitungsdienstes (Vikariat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs) die Voraussetzungen gegeben sind, dass die Absolventen nach bestandener 2. Theologischer Prüfung die staatliche Anerkennung als Lehrer im Unter- richtsfach „Evangelische Religion“ an allen Schulen im Land Mecklenburg-Vorpommern erhalten.