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über die Lieferung von Bildschirmarbeitsplatzbrillen
Rahmenvertrag • October 20th, 2014

Aufgrund des Teils 4 Abs. 2 Nr. 1 im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vor- sorge (ArbMedVV) sind den Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen vom Arbeitge- ber/Dienstherrn im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmge- räten (Bildschirmarbeitsplatzbrillen) zur Verfügung zu stellen, wenn die Untersuchung des Sehvermögens und der Augen ergibt, dass eine Bildschirmarbeitsplatzbrille notwendig ist und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.