Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:May 29th, 2019
FiledMay 29th, 2019die sich im weltweiten Ausland aufhalten, nicht als Ausland in diesem Sinne gelten diejenigen Länder, deren Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt und/oder in der sie einen ständigen Wohnsitz unterhält (Heimatländer); das Land der Staatsangehörigkeit gilt dann nicht als Ausland, wenn der Hauptwohnsitz bereits seit mindestens 5 Jahren in einem anderen Land als dem der Staatsangehörigkeit besteht.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:October 19th, 2017
FiledOctober 19th, 2017Gruppenversicherungsvertrag in Form einer rechtlich eigenständigen Anschlussmitgliedschaft (Verlängerungsmitgliedschaft) unter den folgenden Voraussetzungen abgeschlossen werden: