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Sondervereinbarung nach § 8 Wasserabgabesatzung (WAS) über einen weiteren Grundstücksanschluss
May 7th, 2021
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    May 7th, 2021

Das o.g. Grundstück ist bereits durch einen Grundstücksanschluss an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen (= erster Anschluss) und somit erschlossen. Nach der Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Adelburggruppe besteht pro bebautem und anschlussbedürftigem Grundstück nur ein Anspruch auf einen (einzigen) Grundstücksanschluss. Für einen weiteren Grundstücksanschluss (= zweiter Anschluss) wird daher folgende Vereinbarung getroffen: