Common Contracts

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ALLGEMEINE SCHUTZLINIEN BEDINGUNGEN (ASB)
Allgemeine Vermietbedingungen (Avb) • December 7th, 2020

Vermieterin und Mieter haben einen Mietvertrag unter Einbeziehung Allgemeiner Ver- mietbedingungen abgeschlossen, im Weiteren nur Vertrag bzw. AVB genannt. In diesem Vertrag hat der Mieter verschiedene Versicherungsdeckungsoptionen für den Mietge- genstand zur Auswahl, nämlich die (teilweise) Versicherung und Halterschaft im eige- nen Namen (siehe Ziff. II.) oder die Haftungsfreistellung, Versicherung und Halterschaft des Mietgegenstands durch die Vermieterin (siehe Ziff. III.). Die verschiedenen Versi- cherungsdeckungsoptionen unterliegen je nach Vereinbarung der verschiedenen oben aufgezählten Optionen den folgenden Regelungen.

ALLGEMEINE SCHUTZLINIEN BEDINGUNGEN (ASB)
Allgemeine Vermietbedingungen (Avb) • April 4th, 2007

Vermieterin und Mieter haben einen Mietvertrag unter Einbeziehung Allgemeiner Ver- mietbedingungen abgeschlossen, im Weiteren nur Vertrag bzw. AVB genannt. In diesem Vertrag hat der Mieter verschiedene Versicherungsdeckungsoptionen für den Mietge- genstand zur Auswahl, nämlich die (teilweise) Versicherung und Halterschaft im eige- nen Namen (siehe Ziff. II.) oder die Haftungsfreistellung, Versicherung und Halterschaft des Mietgegenstands durch die Vermieterin (siehe Ziff. III.). Die verschiedenen Versi- cherungsdeckungsoptionen unterliegen je nach Vereinbarung der verschiedenen oben aufgezählten Optionen den folgenden Regelungen.

ALLGEMEINE SCHUTZLINIEN BEDINGUNGEN (ASB)
Allgemeine Vermietbedingungen (Avb) • April 4th, 2007

Vermieterin und Mieter haben einen Mietvertrag unter Einbeziehung Allgemeiner Ver- mietbedingungen abgeschlossen, im Weiteren nur Vertrag bzw. AVB genannt. In diesem Vertrag hat der Mieter verschiedene Versicherungsdeckungsoptionen für den Mietge- genstand zur Auswahl, nämlich die (teilweise) Versicherung und Halterschaft im eige- nen Namen (siehe Ziff. II.) oder die Haftungsfreistellung, Versicherung und Halterschaft des Mietgegenstands durch die Vermieterin (siehe Ziff. III.). Die verschiedenen Versi- cherungsdeckungsoptionen unterliegen je nach Vereinbarung der verschiedenen oben aufgezählten Optionen den folgenden Regelungen.