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Vereinbarung Zur Umsetzung Des DRG-Systemzuschlags • December 3rd, 2021

Mit dem Gesetz zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) und der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) (DRG-Systemzuschlags-Gesetz) vom 16.03.2001 hat der Gesetzgeber die Selbstverwaltungspartner nach § 17b KHG verpflichtet, die Finanzierung der Pflege und Weiterentwicklung des DRG-Vergütungssystems über eine Vereinbarung sicherzustellen. Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren im Zuge verschiedener Gesetzgebungsverfahren weitere Tatbestände vorgegeben, die über den DRG-Systemzuschlag zu finanzieren sind. Die Selbstverwaltungspartner kommen den damit verbundenen Aufgaben mit der vorliegenden Vereinbarung auf der Rechtsgrundlage des § 17b Absatz 5 KHG nach.