Common Contracts

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Deutsche Industrie Grundbesitz AG
December 4th, 2017
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    December 4th, 2017

Zusammenfassungen bestehen aus offenzulegenden Angaben, die als „Elemente“ bezeichnet werden. Diese Elemente sind in den Abschnitten A bis E (A.1 bis E.7) aufgeführt. Diese Zusammenfassung enthält alle Ele- mente, die für diese Art von Wertpapieren und den Emittenten in die Zusammenfassung aufzunehmen sind. Weil einige Elemente nicht aufgeführt werden müssen, können sich Lücken in der fortlaufenden Nummerie- rung der Elemente ergeben. Selbst wenn ein Element aufgrund der Art des Wertpapiers und aufgrund des Emit- tenten in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass hinsichtlich dieses Elements keine relevante Information angegeben werden kann. In diesem Fall ist eine kurze Beschreibung des Elements zusammen mit dem Hinweis „entfällt“ in die Zusammenfassung aufgenommen worden. A. Einleitung und Warnhinweise A.1 Warnhinweise Diese Zusammenfassung („Zusammenfassung“) sollte als Einleitung zu die- sem Prospekt („Prospekt“) verstanden werden. Der Anleger sollte jede E