Common Contracts

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gültig ab 1.1.2019
November 21st, 2019
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    November 21st, 2019

Die Honorierung der vertragsärztlichen (mit Ausnahme der vertragszahnärztlichen) Tätigkeit der im Bundesland Tirol niedergelassenen und in einem Vertragsverhältnis zu den im § 2 des Gesamtvertra- ges angeführten Krankenversicherungsträgern stehenden Vertragsärzten erfolgt nach den Bestim- mungen dieser Honorarordnung, welche als Honorarregelung im Sinne des § 30 Abs. 1 des Gesamt- vertrages gilt. Diese Honorarordnung stellt ebenso wie die zwischen der Österreichischen Ärztekam- mer und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossene Verein- barung vom 23. April 1964 einschließlich der hiezu ergangenen Richtlinien einen Bestandteil des er- wähnten Gesamtvertrages dar und kann nur zusammen mit diesem aufgekündigt werden.