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Anlage der technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM)
Technical and Organizational Measures (Tom) Agreement • March 16th, 2023

In Verbindung mit dem Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DS-GVO verpflichten sich die Vertragsparteien – der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter - in Ihrem jeweiligen Verfügungsbereich und bezogen auf den Vertragsgegenstand, gem. Art. 28 Abs. 3 lit. c DS-GVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.