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Allgemeine Österreichische Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2011)
January 17th, 2017
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    January 17th, 2017

Dem Versicherungsnehmer sind mit Ausnahme des Artikels 14 in diesen Bedingungen gleichgestellt: Der Versicherte, der Anspruchsberechtigte sowie die Personen, für deren Handlungen der Versicherungsnehmer, der Versicherte oder der Anspruchsberechtigte einzustehen hat.