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Änderungsvereinbarung zur
December 15th, 2020
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    December 15th, 2020

Außerdem wurde § 5 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG durch das GPVG dergestalt geändert, dass ein Krankenhaus, welches mehr als zwei Fachabteilungen vorhält, die die Vor- gaben des G-BA gemäß § 136c Abs. 3 Satz 2 SGB V erfüllen, darüber hinaus An- spruch auf eine zusätzliche Finanzierung in Höhe von 200.000 Euro jährlich je weiterer vorgehaltener Fachabteilung hat, welche die Vorgaben nach § 136c Abs. 3 Satz 2 SGB V erfüllt.