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Leitfaden für den Vertragsbeitritt gemäß § 127 Abs. 2 SGB V
March 30th, 2021
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    March 30th, 2021

Die KKH hat mit Wirkung zum 15.04.2021 eine Vereinbarung gemäß § 127 Abs. 1 SGB V über die Versorgung der Versicherten der KKH mit Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie (Produkt- arten 17.06. bis 17.17. sowie 17.99.99.0 und 17.99.99.2) geschlossen. Diesem Rahmenver- trag können andere Leistungserbringer zu den gleichen Bedingungen beitreten. Der Vertrag hat eine unbefristete Laufzeit.