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DER AGENTURVERTRAG NACH POLNISCHEM RECHT
Agenturvertrag • November 2nd, 2017

Der Agenturvertrag ist im polnischen Recht grundsätzlich in den Art. 758– 7649 des XXIII. Titels des III. Buches des Zivilgesetzbuches1 geregelt. Die dort enthaltenen Bestimmungen gehören – neben den Regelungen über den Kauf- vertrag in den Art. 535 – 602 ZGB, zu den umfassendsten Regelungen des ZGB betreffend die einzelnen dort genannten Vertragstypen. Der Grund dafür ist u.a. die Bedeutung sowie die erhebliche praktische Relevanz des Agenturvertrags. Der wesentliche Teil der Vorschriften der Art. 758–7649 ist dabei zwingend bin- dend oder zu Gunsten des Agenten semiimperativ, so dass insoweit die Ausnah- me vom Grundsatz der Vertragsfreiheit nach art. 3531 ZGB gilt.2 Daneben gelten für den Agenturvertrag die besonderen Vorschriften über die speziellen Arten von Agentur, indem sie die Tätigkeiten des Agentnen in bestimmten Bereichen der Wirtschaftstätigkeit regeln. So ist im Seegesetzbuch3 im Abschnitt V in den Art. 201–207 betreffend die Agenturdienstleistungen der Seeagenturvertag u