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Abgrenzung des Mietvertrages von anderen Sachüberlassungsverträgen
August 5th, 2020
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    August 5th, 2020

Der Mietvertrag gehört, wie auch der Pachtver- trag, zu den sog. „Sachüberlassungsverträgen“.1 Der Vermieter übernimmt die Pflicht, der anderen Partei (Mieter) die Sache für eine gewisse Zeit zu überlassen und den Gebrauch der Sache für diese Zeit zu ge- währleisten. Nach dem Ende des Mietverhältnisses hat der Mieter die Sache zurückzugeben. Im Unter- schied zu den Veräußerungsgeschäften, z. B. dem Kaufvertrag, wird im Falle des Mietvertrages somit die rechtliche Position an der Sache (etwa Eigentum oder anderes dingliches Recht) nicht übertragen. Als Gegenleistung für die Übergabe der Sache zur Nut- zung hat der Mieter ein entsprechendes Entgelt zu zahlen, die Miete, weshalb hier ein zweiseitig ver- pflichtender Vertrag vorliegt iSv Art. 369 GZGB2. Dar- über hinaus stellt der Mietvertrag ein Dauerschuld- verhältnis dar, da das Leistungsprogramm nicht durch einmaligen Leistungsaustausch erschöpft ist. Wäh- rend der ganzen Dauer des Vertragsverhältnisses ent- stehen die Pflichten der Pa