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Richtlinien
July 4th, 2017
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    July 4th, 2017

Die Kindertagespflege ist in den §§ 22 bis 24 SGB VIII geregelt. Die §§ 27, 28 des Schles- wig-Holsteinischen Kindertagesstättengesetztes (KiTaG) regeln Näheres. Der damit verbun- dene Auftrag zur Förderung von Kindern ist eine Leistung der örtlichen Jugendhilfe, die we- gen § 2 Abs. 2 Ziffer 3 SGB VIII dem Kreis innerhalb seiner Grenzen und finanziellen Kapazi- täten obliegt.