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Rahmenvertrag
Rahmenvertrag Über Die Lieferung Und Abnahme Von Energie Zum Ausgleich Physikalisch Bedingter Netzverluste • May 5th, 2020

Gemäß § 22 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und § 10 Abs.1 Stromnetzzu- gangsverordnung (StromNZV) sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen ver- pflichtet, die zur Deckung von Netzverlusten benötigte Energie nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen.