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Dr. Angie Genenger 5-jähriger Hauseigentümer BGB AT
May 5th, 2009
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    May 5th, 2009

Der Eigentumserwerb am Grundstück beurteilt sich nach Maßgabe der §§ 873, 925 BGB, d.h. er setzt Einigung (Auflassung, § 925 BGB), Eintragung, Einigsein und Verfügungsberechtigung des Veräußerers voraus. Vorliegend ist nur fraglich, ob eine wirksame Auflassung nach §§ 873, 925 BGB erfolgt ist. Hier hat sich V als gesetzlicher Vertreter des S mit sich selbst geeinigt in der Form des § 925 I 1, 2 BGB (vor einem Notar als „zuständige Stelle“). Diese Einigung wirkt unmittelbar für und gegen S, wenn V den S wirksam vertreten hat, §§ 164 ff., 1629 BGB.