Common Contracts

1 similar null contracts

MUSTERVERTRAG
May 2nd, 2019
  • Filed
    May 2nd, 2019

Der Verpflichtete ist nach der Trinkwasser-Verordnung (TrinkwV) als Unternehmer bzw. sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 a) oder b) TrinkwV ver- pflichtet, aufgrund eines mit dem jeweiligen Gesundheitsamt abgestimmten Probennahme- plans Untersuchungen hinsichtlich der Qualität des Trinkwassers durchzuführen oder durch- führen zu lassen, vgl. § 14 Abs. 1 und 2 TrinkwV. Lässt der Verpflichtete die Untersuchungen des Trinkwassers durchführen, ist hierfür eine zugelassene Untersuchungsstelle zu beauftra- gen, vgl. § 14 Abs. 6 i.V.m. § 15 Abs. 4 TrinkwV. Der Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken.