über ein bundesweites Verzeichnis der Standorte der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser und ihrer AmbulanzenNovember 14th, 2017
FiledNovember 14th, 2017Gemäß § 293 Abs. 6 SGB V führen der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 2a Abs. 1 S. 1 KHG ein bundesweites Verzeichnis der Standorte der nach § 108 SGB V zu- gelassenen Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen.