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für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk des Saarlandes
March 16th, 2023
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    March 16th, 2023

Fachlich: für alle Betriebe und ihnen gleichstehende Betriebsabteilungen der Anlage A Nummer 27 (Tischler-/Schreinerhandwerk), Anlage B Abschnitt 2 Nummer 24 (Einbau von genormten Baufertigteilen) und der Ablage B Abschnitt 2 Nummer 50 (Bestattungsgewerbe) der HwO, soweit diese Tätigkeiten zu mindestens 20 v. H. der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer von einschlägig im Berufsfeld Holz fachlich qualifizierten Arbeitnehmern (Tischler-/Schreinergesellen, Holzmechaniker oder gleichwertige Qualifikation sowie Holz- fachwerker) ausgeführt oder von einer in demselben Berufsfeld besonders qualifizierten Person (Tischler-/Schreinermeister, Holzingenieur oder gleichwertige Qualifikation sowie Tischler/Schreiner mit einer Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b HwO oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO) geleitet oder überwacht werden. Ist der Betriebsin- haber Tischler-/Schreinergeselle oder Holzmechaniker und arbeitet arbeitszeitlich über- wiegend wie ein gewerblicher Arbeitnehmer, ist