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MERKBLATT
January 27th, 2021
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    January 27th, 2021

der Österreichischen Sozialversicherung. Die DienstnehmerInnen eines ausländi- schen Betriebes, der im Inland keine Betriebsstätte unterhält, gelten dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung von einem im Inland gelegenen Wohnsitz aus ausüben und nicht einem System der sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen. Letzteres wäre beispielsweise dann der Fall, wenn ein/e Arbeitnehmer/in für weniger als zwei Jahre vom Ausland nach Österreich entsandt wird.