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July 13th, 2023
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    July 13th, 2023

Ein Verstoß gegen das NachwG führt nicht zur Unwirksamkeit der tariflichen Rege- lung. Die Unwirksamkeit des Statuswechsels in die Mitgliedschaft OT (und übertragen: eines Verbandsaustritts) als Rechtsfolge einer etwaigen Informationspflichtverletzung aus § 2 Abs. 1 Nr 10 NachwG (aF) iVm Art 2 Abs. 2 Buchst j NachwRL 91/533/EWG sowie § 3 S 1 NachwG (aF) iVm Art 5 Abs. 1 NachwRL kam bereits deshalb nicht in Frage, weil gemäß Art 5 Abs. 1 NachwRL Änderungen „spätestens einen Monat nach dem Wirksamwerden der betreffenden Änderung“ schriftlich mitgeteilt werden musste. Damit ergab sich bereits aus dem Wortlaut von Art 5 Abs. 1 NachwRL zweifelsfrei, dass die Wirksamkeit der jeweiligen Änderung einer etwaigen Informationspflicht zeitlich vorgeht.143 An dieser Rechtslage wollte auch die ArbbRL nichts ändern. So formuliert Art. 6 Abs. 2 ArbbRL ausdrücklich, dass eine schriftliche Information nicht erforderlich ist, wenn es sich lediglich um eine Änderung eines Tarifvertrags handelt. Zugleich n