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Merkblatt zum Übertritt von der Unfallzusatzversiche- rung (UVGZ) in die Einzel-Unfallzusatzversicherung (UVGZ-E)
March 8th, 2023
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    March 8th, 2023

Wer kann übertreten? Jede versicherte Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder Liechtenstein hat das Recht, beim Austritt aus dem Kreis der Kollektivversicherten in die UVGZ-E von elipsLife überzutreten. Die UVGZ-E kann jedoch nur ab- geschlossen werden, wenn die versicherte Person im Rahmen der UVGZ bereits über ihren Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) bei elips- Life versichert war. Zweck der Versicherung Die UVGZ-E ermöglicht den Abschluss einer erweiterten Heilungskos- tendeckung in Ergänzung zur Abredeversicherung (Verlängerung der Nichtberufsunfalldeckung gemäss UVG/UVersG) oder in Ergänzung zur schweizerischen Militärversicherung (MV). Die Versicherung gilt für die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch nicht län- ger als die maximale Laufzeit der schweizerischen Abredeversicherung gemäss UVG bzw. gemäss UVersG für Liechtenstein (maximal 6 Mo- nate). Übertrittsfrist Das Übertrittsrecht ist innert Nachdeckungsfrist gemäss UVG/UVersG nach dem Ausscheiden aus dem versicherten Personenkrei

Merkblatt zum Übertritt von der Unfallzusatzversiche- rung (UVGZ) in die Einzel-Unfallzusatzversicherung (UVGZ-E)
May 6th, 2022
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    May 6th, 2022

Wer kann übertreten? Jede versicherte Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder Liechtenstein hat das Recht, beim Austritt aus dem Kreis der Kollektivversicherten in die UVGZ-E von elipsLife überzutreten. Die UVGZ-E kann jedoch nur ab- geschlossen werden, wenn die versicherte Person im Rahmen der UVGZ bereits über ihren Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) bei elips- Life versichert war. Zweck der Versicherung Die UVGZ-E ermöglicht den Abschluss einer erweiterten Heilungskos- tendeckung in Ergänzung zur Abredeversicherung (Verlängerung der Nichtberufsunfalldeckung gemäss UVG/UVersG) oder in Ergänzung zur schweizerischen Militärversicherung (MV). Die Versicherung gilt für die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch nicht län- ger als die maximale Laufzeit der schweizerischen Abredeversicherung gemäss UVG bzw. gemäss UVersG für Liechtenstein (maximal 6 Mo- nate). Übertrittsfrist Das Übertrittsrecht ist innert Nachdeckungsfrist gemäss UVG/UVersG nach dem Ausscheiden aus dem versicherten Personenkrei