Common Contracts

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Rahmenvereinbarung
June 3rd, 2013
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    June 3rd, 2013

Soweit Schutzimpfungen vom öffentlichen Gesundheitsdienst oder von anderen Stellen (z. B. Arbeitgeber) aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Arbeitsschutzgesetz, Biostoff- verordnung, § 618 BGB, § 15 SGB VII i. V. m. Unfallverhütungsvorschriften) durchgeführt werden, haben diese Vorrang vor den Schutzimpfungen nach dieser Vereinbarung. Schutzimpfungen, die ausschließlich aus Anlass von Auslandsreisen durchgeführt werden, sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.