RahmenvereinbarungJune 3rd, 2013
FiledJune 3rd, 2013Soweit Schutzimpfungen vom öffentlichen Gesundheitsdienst oder von anderen Stellen (z. B. Arbeitgeber) aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Arbeitsschutzgesetz, Biostoff- verordnung, § 618 BGB, § 15 SGB VII i. V. m. Unfallverhütungsvorschriften) durchgeführt werden, haben diese Vorrang vor den Schutzimpfungen nach dieser Vereinbarung. Schutzimpfungen, die ausschließlich aus Anlass von Auslandsreisen durchgeführt werden, sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.