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Abweichungen und Ergänzung zum Bauvertrag in Bezug auf Putzarbeiten und Temperierung
December 8th, 2021
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    December 8th, 2021

Fenster- und Türöffnungen werden flächenmäßig nicht berücksichtigt. Wenn die Laibungen bei einer Wand- (Pos. A7, C12, D6 des LV) oder Deckenöffnung (Pos. C13 und D7 des LV) herzustellen sind, so gilt ein Pauschalbetrag als vereinbart. Die Regelung gemäß ÖNorm B 2210 Pkt. 5.5.2.2 Abs. 2 ff betreffend die Flächenermittlung bei Laibungen gelten daher nicht.