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Vereinbarung
February 21st, 2005
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    February 21st, 2005

Nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Region Hannover in Verbindung mit dem Niedersächsischen Rettungs- dienstgesetz sind die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Träger des Rettungsdienstes in ihren Zu- ständigkeitsbereichen. Daneben haben sie nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz eine ständig besetzte Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle einzurichten und zu unterhalten. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RegioHanG ist die Landes- hauptstadt Hannover für ihr Gebiet zuständig für die den Landkreisen zugewiesenen Aufgaben nach dem Niedersächsi- schen Brandschutzgesetz und dem Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 5 NBrandSG obliegt den Landkreisen (und damit auch der Landeshauptstadt Hannover für ihr Gebiet) die Einrichtung und Unterhaltung einer ständig besetzten Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle. Gem. § 4 Abs. 4 NRettDG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 NRettDG sind die Landkreise (und damit die Landeshauptstadt Hannover für ihr Gebiet) als Träger des Rettungsdienst