VereinbarungJuly 12th, 2019
FiledJuly 12th, 2019Der Vereinbarungspartner zu 1) stellt sicher, dass in seinem Verantwortungsbereich keine Personen beschäftigt sind, die wegen einer der in § 72a SGB VIII genannten Straftaten nach dem StGB rechtskräftig verurteilt wurden. Er stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten sicher, dass in seinem Verantwortungsbereich keine Personen beschäftigt sind, gegen die wegen einer der in § 72a SGB VIII genannten Straftaten ermittelt wird oder ein Strafverfahren anhängig ist. Zu den beschäftigten Personen zählen auch Honorarkräfte, Freiwilligendienstleistende und andere vergleichbar tätige Personen.
VereinbarungJuly 12th, 2019
FiledJuly 12th, 2019Der Vereinbarungspartner zu 1) stellt sicher, dass in seinem Verantwortungsbereich keine Personen beschäftigt sind, die wegen einer der in § 72a SGB VIII genannten Straftaten nach dem StGB rechtskräftig verurteilt wurden. Er stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten sicher, dass in seinem Verantwortungsbereich keine Personen beschäftigt sind, gegen die wegen einer der in § 72a SGB VIII genannten Straftaten ermittelt wird oder ein Strafverfahren anhängig ist. Zu den beschäftigten Personen zählen auch Honorarkräfte, Freiwilligendienstleistende und andere vergleichbar tätige Personen.
VereinbarungJuly 12th, 2019
FiledJuly 12th, 2019Der Vereinbarungspartner zu 1) stellt sicher, dass in seinem Verantwortungsbereich keine Personen beschäftigt sind, die wegen einer der in § 72a SGB VIII genannten Straftaten nach dem StGB rechtskräftig verurteilt wurden. Er stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten sicher, dass in seinem Verantwortungsbereich keine Personen beschäftigt sind, gegen die wegen einer der in § 72a SGB VIII genannten Straftaten ermittelt wird oder ein Strafverfahren anhängig ist. Zu den beschäftigten Personen zählen auch Honorarkräfte, Freiwilligendienstleistende und andere vergleichbar tätige Personen.
VereinbarungOctober 15th, 2015
FiledOctober 15th, 2015Der bestmögliche Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindeswohlgefährdung, wie z.B. Vernachlässigung, Misshandlung und sexualisierter Gewalt, ist einvernehmliches Ziel der Vereinbarungspartner. Sie wollen gemeinsam den Schutz von Kindern und Jugendlichen durch persönlich geeignete Personen im Sinne des § 72a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gewährleisten. Diese dürfen nicht nach einer der in § 72a SGB VIII genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sein (Anlage 1).