Common Contracts

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Erläuterung der wichtigsten Vertragsbestimmungen aus dem neuen Fakultativprotokoll
Fakultativprotokoll • February 24th, 2012

Artikel 1 – Zuständigkeit des Ausschusses für die Rechte des Kindes Wortlaut des Protokolls „1. Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls erkennt die Zuständigkeit des Aus- schusses, wie in diesem Protokoll vorgesehen, an.2. Der Ausschuss übt seine Zuständigkeit im Hinblick auf einen Vertragsstaat dieses Protokolls nicht aus, wenn es um Verletzungen von Rechten geht, die in einem Vertrag festgeschrieben sind, dem dieser Staat nicht als Vertragspartei angehört.3. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Staat betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist.“ Bedeutung Damit der Ausschuss eine Mitteilung entgegennehmen darf,o muss die Mitteilung die Verletzung von Rechten betreffen, die in einem Vertrag garantiert werden, den der Staat, gegen den sich die Mitteilung richtet, tatsächlich ratifiziert hat, undo muss der betreffende Staat das neue Fakultativprotokoll betreffend ein Individualbeschwerdeverfahren (FP zur KRK) ratifiziert haben. In der Praxis Der betreff