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Multilaterale Vereinbarung
January 14th, 2016
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    January 14th, 2016

In der Erwägung, dass die Staaten der Unterzeichner der multilateralen Vereinba- rung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte («Vereinbarung») Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegen- seitige Amtshilfe in Steuersachen oder des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll geänderten Fassung («Amtshil- feübereinkommen») oder darunter fallende Hoheitsgebiete sind oder das Amtshilfe- übereinkommen unterzeichnet oder ihre entsprechende Absicht bekundet haben und anerkennen, dass das Amtshilfeübereinkommen vor dem Beginn des automatischen Austauschs länderbezogener Berichte für sie in Kraft und wirksam sein muss;