Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG)July 20th, 2018
FiledJuly 20th, 2018Seit dem 01.11.2015 muss die Wohnungsgeberin oder der Wohnungsgeber jeder meldepflichtigen Person eine Wohnungsgeberbestätigung aushändigen, damit diese innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen kann. Bei der Anmeldung der neuen Wohnung ist diese Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde vorzulegen (der Mietvertrag reicht nicht aus). Sollte die meldepflichtige Person in eine eigene Immobilie ziehen, so ist statt der Angabe unter ④ Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber die Selbsterklärung unter Nummer ⑤ ausreichend.