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ISIN DE000A0HNF96 / WKN A0HNF9)
May 23rd, 2017
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    May 23rd, 2017

Nach § 4 Abs. 3 der Satzung der InCity Immobilien AG (die „Gesellschaft“) ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 16. August 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 30.000.000 durch Ausgabe von bis zu Stück 30.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (das „Genehmigte Kapital 2016/I“). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre unter anderem auch für Spitzenbeträge, die in Folge des Bezugsverhältnisses entstehen, auszuschließen. Der Vorstand ist dabei auch ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätigen Unternehmen (jeweils ein „Bezugsmittler“) mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mitt