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February 21st, 2022
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Eine vorhergehende Berufsausbildung kann auf die Ausbildungsdauer angerechnet werden, sofern die dem Vertrag zugrundeliegende Ausbildungsordnung eine Anrechnungsmöglichkeit nach § 26 Abs. 2 Nr. 4 HwO oder § 5 Abs. 2 Nr. 4 BBiG vorsieht. Spätestens ab 1. August 2009 bedarf eine Anrechnung des gemeinsamen Antrages der Auszubildenden und Ausbildenden (§7 BBiG). Nach § 27b