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Krankentagegeldversicherung
March 16th, 2023
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    March 16th, 2023

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Ver- sicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versi- cherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von War- tezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versiche- rungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht aus- geschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbe- ginn oder in die Wartezeiten fällt. Bei Vertragsän- derungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzu- kommenden Teil des Versicherungsschutzes.