Common Contracts

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Urs Boller Frank R. Primozic
February 5th, 2016
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    February 5th, 2016

Während nach deutschem Recht ein Eigentumsvorbehalt ohne Beach- tung von Formvorschriften errichtet werden kann, ist nach Schweizer Recht die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im Eigentumsvorbe- haltsregister erforderlich. Behält sich der deutsche Verkäufer das Ei- gentum an der Kaufsache nach deutschem Recht gültig vor, so ist der Eigentumsvorbehalt im Konkurs des Schweizer Käufers wirkungslos, wenn er in der Schweiz nicht ins Eigentumsvorbehaltsregister eingetra- gen wurde. Dagegen wird ein nach schweizerischem Recht vereinbar- ter Eigentumsvorbehalt an einer nach Deutschland verbrachten Sache in der Insolvenz des deutschen Käufers ohne weiteres anerkannt. Der vorliegende Beitrag beleuchtet verschiedene Szenarien im grenzüber- schreitenden Warenverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz.