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Überblick zu Änderungen des Tarifvertragsrechts
Tarifvertragsrecht • November 3rd, 2015

Nachdem das BAG den Grundsatz der Tarifeinheit (Ein Betrieb, ein Tarifvertrag) im Fall der Tarifpluralität aufgab, konnten in einem Betrieb für einzelne Arbeitnehmer je nach Gewerkschaftszugehörigkeit unterschiedliche Tarifverträge mit normativer Wirkung nach § 4 Abs. 1 TVG gelten, der Arbeitgeber konnte also mit normativer Wirkung an mehrere Tarifverträge gebunden sein (vgl. dazu Rn. 58 ff.). Die teilweise erbittert geführ- ten Arbeitskämpfe der „kleineren“ Gewerkschaften haben die Forderungen nach einer gesetzlichen Regelung der Auflösung der Tarifkollisionen verstärkt, was mit dem am 10.07.2015 in Kraft getretenen Tarifeinheitsgesetz (TEG) geschehen ist.1 Kernvorschrift des TEG ist die Kollisionsregel des § 4 a Abs. 2 TVG. Überschneiden sich die Geltungs- bereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften (sog. Tarif- kollision), sind nach § 4 a Abs. 2 TVG innerhalb eines Betriebes nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anzuwenden, die