Common Contracts

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ÜF 1
September 9th, 2007
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    September 9th, 2007

Bei der unentgeltlichen Überlassung einer Sache zum Gebrauch handelt es sich um ein COMMODATUM. Das COMMODATUM ist ein Realvertrag, für diesen ist für ein Zustandekommen eine CONVENTIO und eine DATIO notwendig. Die CONVENTIO besteht in der Einigung der Vertragspartner über Art und Natur des Geschäftes, diese ist vorhanden. Die DATIO jedoch liegt nicht vor, denn Ariadne hat Brontes den Wagen noch nicht übergeben. Es ist daher noch kein COMMODATUM zustande gekommen.