PräambelDecember 9th, 2009FiledDecember 9th, 2009Ab dem Wirksamwerden des Universitätsgesetzes 2002 (im Folgenden UG 2002 genannt) sind die Universitäten vollrechtsfähige juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Ab dem Wirksamwerden des Universitätsgesetzes 2002 (im Folgenden UG 2002 genannt) sind die Universitäten vollrechtsfähige juristische Personen des öffentlichen Rechts.