ManteltarifvertragDecember 20th, 2016
FiledDecember 20th, 2016Für alle Betriebe, die als Raumausstatter, Sattler oder Feintäschner in die Hand- werksrolle eingetragen sind (Anlage B, Abschnitt 1, Nr. 26 und 27 HWO). Dabei müs- sen die gewerblichen Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegen und müssen im gewerb- lichen Bereich arbeitszeitlich überwiegend Arbeiten aus mindestens zwei der nachgenannten Arbeitsfelder ausgeführt werden. Eines der beiden Arbeitsfelder darf nicht bloß völlig untergeordnete Bedeutung haben und muss mehr als 20 % der ge- werblichen Tätigkeit umfassen. Bei Sattlern und Feintäschnern genügt eine gewerb- liche Tätigkeit, die zu mindestens achtzig Prozent im eigenen Arbeitsfeld/Berufsbild erbracht wird. Die Arbeitsfelder umfassen entsprechend der Ausbildungsberufsbilder der hier genannten Berufe folgende Tätigkeiten:
MANTELTARIFVERTRAGNovember 29th, 2016
FiledNovember 29th, 2016Für alle Betriebe, die als Raumausstatter, Sattler oder Feintäschner in die Handwerksrolle eingetragen sind (Anlage B, Abschnitt 1, Nr. 26 und 27 HWO). Dabei müssen die gewerblichen Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegen und müssen im gewerblichen Bereich arbeitszeitlich überwiegend Arbeiten aus mindestens zwei der nachgenannten Arbeitsfelder ausgeführt werden. Eines der beiden Arbeitsfelder darf nicht bloß völlig untergeordnete Bedeutung haben und muss mehr als 20 % der gewerblichen Tätigkeit umfassen. Bei Sattlern und Feintäschnern genügt eine gewerbliche Tätigkeit, die zu mindestens achtzig Prozent im eigenen Arbeitsfeld/Berufsbild erbracht wird. Die Arbeitsfelder umfassen entsprechend der Ausbildungsberufsbilder der hier genannten Berufe folgende Tätigkeiten: