BGB-ATSeptember 1st, 2011
FiledSeptember 1st, 2011Beachten Sie die wichtige Vorschrift des § 165. Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann trotz des vom Gesetzgeber intendierten Minderjährigenschutzes Vertreter sein, weil die rechtsgeschäftlichen Folgen seines Handeln nicht ihn treffen und er auch bei Fehlen der Vertretungsmacht gem. § 179 III S. 2 nicht als falsus procurator haftet. Im Falle des unbewussten Eigengeschäfts (§ 164 II) ist er durch §§ 107 ff. geschützt. Die Stellvertretung ist also, anders als der in vielen Fällen zugrunde liegende Auftragsver- trag, für den beschränkt Geschäftsfähigen weder rechtlich vorteilhaft noch nachteilig.