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Durchführungsvertrag – Teil B zum
April 11th, 2008
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    April 11th, 2008

In dem Durchführungsvertrag – Teil A – zum Vorhaben- und Erschließungsplan vom 18.11.2002 sind die Pflichten des Vorhabenträgers und der Stadt im Zusammenhang mit dem Satzungsverfahren beschrieben und festgelegt. So hat der Vorhabenträger sich gem. § 5 u. a. verpflichtet, das Vorhaben innerhalb von drei Monaten nach erteilter Baugenehmigung zu beginnen und innerhalb von 15 Monaten nach Baubeginn fertigzustellen und der beabsichtig- ten Nutzung zuzuführen.