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January 3rd, 2022
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    January 3rd, 2022

Zur Abwendung der Versorgungsunterbrechung bei Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen nach § 19 Abs. 2 StromGVV bieten wir Ihnen den Abschluss nachfolgender Abwendungsvereinbarung an. Diese setzt sich zusammen aus einer Ratenzahlungsvereinbarung (I.) sowie einer Vorauszahlungsvereinbarung (II.). Beide Vereinbarungen können im Rahmen dieser Abwendungsvereinbarung nur gemeinsam abgeschlossen werden: