PräambelJuly 4th, 2023
FiledJuly 4th, 2023Gemäß § 13 des Universitätsgesetzes 2002 (im Folgenden UG genannt) sind zwischen den einzelnen Universitäten und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils drei Jahre Leistungsvereinbarungen abzuschließen.