Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91 b Abs. 1 Nr. 2 des GrundgesetzesJanuary 27th, 2014
FiledJanuary 27th, 2014Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland setzen ihre gemeinsamen Anstrengungen in der Förderung von Wissenschaft und Forschung fort und beschließen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körperschaften, auf der Grundlage von Artikel 91 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes und in Fortsetzung der Verwaltungsvereinbarung über den Hochschulpakt 2020 vom 20. August 2007 die folgende ergänzende, den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 (zweite Programmpha- se) umfassende Verwaltungsvereinbarung. Ziel des Hochschulpakts 2020 ist es, die Chancen der jungen Generation zur Aufnahme eines Studiums zu wahren, den notwendigen wissen- schaftlichen Nachwuchs zu sichern und die Innovationskraft in Deutschland zu erhöhen.