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FILMFÖRDERUNGSANSTALT
December 16th, 2021
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    December 16th, 2021

Die von öffentlichen Fördereinrichtungen sowie den Länderförderern gewährten Förderhilfen dürfen bei Maßnahmen, welche unmittelbar den Absatz von Filmen zum Gegenstand haben, insgesamt 50 Prozent der Gesamtkosten der Fördermaßnahme nicht übersteigen. Auf Antrag kann der Vorstand bei Filmen, die einen schwierigen Absatz erwarten lassen – bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union – abweichend hiervon eine Förderintensität von 70 Prozent zulassen.