Kollektivvertrag (konsolidierte Fassung)February 4th, 2022
FiledFebruary 4th, 2022Gemäß § 7 ArbVG ist die JBA als juristische Person öffentlichen Rechts kollektivver- tragsfähig. Gemäß § 22 Justizbetreuungsagentur-Gesetz (JBA-G) ist für die Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer der JBA ein eigener Kollektivvertrag im Sinne des 1. Teils des ArbVG abzuschließen. Die JBA und die GÖD haben bei den Inhalten dieses KV berücksichtigt, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der JBA einerseits in Einrichtungen des BMJ mit Bundesbediensteten zusammenarbeiten, wobei ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderseits dem privaten Arbeitsrecht unter- liegen und von der JBA auf einem von verschiedenen Kollektivverträgen für Unter- nehmen des Gesundheits- und Sozialbereichs bestimmten Arbeitsmarkt rekrutiert werden. Unter Berücksichtigung der für diese Bereiche geltenden dienst- und ar- beitsrechtlichen Regelungen waren die Vertragsparteien bestrebt, für die Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer der JBA faire Arbeitsbedingungen festzulegen. Da- bei wurde besonderes Augenmerk da