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Vertiefungsveranstaltung zur Vorlesung Erbrecht
July 17th, 2019
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    July 17th, 2019

Fraglich ist, ob es sich bei der Vereinbarung vom 15.4.1990 ihrer Rechtsnatur um einen Erbvertrag handelt. Ein Erbvertrag ist gem. § 1941 I BGB, bestätigt durch § 2276 I S. 1 BGB, ein Vertrag im Sinne einer Einigung zwischen zwei Personen, welche ihrem Wesen als rechtliche Vereinbarung nach Bindungswirkung erzeugt. Die erbrechtliche Einordnung dieses Vertrages ergibt sich daraus, dass gem. §§ 1941 I, 2278 II BGB mit Erbeinsetzungen, Vermächtnis- und Auflagenanordnungen nur Verfügungen von Todes wegen Gegenstand eines solchen vertraglichen Bindung sein können, was den Vertrag seinem Gegenstand nach von Rechtsgeschäften unter Lebenden unterscheidet. Bindungswirkung gem. § 2289 I S. 2 BGB tritt demgemäß nur hinsichtlich abweichender Verfügungen von Todes wegen, nicht jedoch hinsichtlich der Verfügungsbefugnis zu Lebzeiten ein.