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Vereinbarung Zur Umsetzung Des DRG-Systemzuschlags • December 20th, 2005

Mit dem Gesetz zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) und der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) (DRG-Systemzuschlags-Gesetz) vom 16. März 2001 hat der Gesetzgeber die Selbstverwaltungspartner nach § 17b KHG ver- pflichtet, die Finanzierung der Pflege und Weiterentwicklung des neuen Entgeltsys- tems über eine Vereinbarung sicherzustellen. Der mit dem Zweiten Gesetz zur Ände- rung der Vorschriften zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Kranken- häuser und zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Fallpauschalenänderungs- gesetz - 2. FPÄndG) neu gefasste § 17b Abs. 5 Satz 2 KHG sieht zusätzlich pau- schalierte Zahlungen für die Teilnahme von Krankenhäusern an der Kalkulation vor, die über den DRG-Systemzuschlag finanziert werden sollen. Die Selbstverwaltungs- partner kommen der damit verbundenen Aufgabe der Regelung dieses Zuschlags mit der vorliegenden Vereinbarung nach. Die Einzelheiten hierzu werden in dieser Ver- einbarung geregelt.