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Tierhalterhaftpflichtversicherung nach den Allgemeinen
July 26th, 2016
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    July 26th, 2016

Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Teil A - Besonderer Teil und Teil B - Allgemeiner Teil die gesetzliche Haft- pflicht des Versicherungsnehmers als privater Tierhalter der im Versi- cherungsschein und seinen Nachträgen genannten Tiere sowie deren bis zu 6 Monaten alten Jungtiere (bei Pferdehaltung von bis zu 1 Jahr alten Fohlen).