Tierhalterhaftpflichtversicherung nach den AllgemeinenJuly 26th, 2016
FiledJuly 26th, 2016Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Teil A - Besonderer Teil und Teil B - Allgemeiner Teil die gesetzliche Haft- pflicht des Versicherungsnehmers als privater Tierhalter der im Versi- cherungsschein und seinen Nachträgen genannten Tiere sowie deren bis zu 6 Monaten alten Jungtiere (bei Pferdehaltung von bis zu 1 Jahr alten Fohlen).